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   BAG, 12.10.1994 - 7 AZR 703/93   

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BAG, 12.10.1994 - 7 AZR 703/93 (https://dejure.org/1994,3091)
BAG, Entscheidung vom 12.10.1994 - 7 AZR 703/93 (https://dejure.org/1994,3091)
BAG, Entscheidung vom 12. Oktober 1994 - 7 AZR 703/93 (https://dejure.org/1994,3091)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BAT-O § 60 Abs. 1 - Übergangsvorschrift; RÜG Art. 2 § 4 Abs. 1 S. 2; EVtr Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2 S. 7
    Altersgrenze von 60 Jahren für Frauen in den neuen Bundesländern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT-O § 60 Abs. 1; RÜG Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2
    Altersgrenze von 60 Jahren für Frauen im Beitrittsgebiet

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BAT-O § 60 Abs. 1 Übergangsvorschrift; RÜG Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 2; Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Satz 7
    Neue Bundesländer: Altersgrenze für Frauen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 78, 113
  • NZA 1995, 904
  • NJ 1995, 275
  • FamRZ 1995, 554 (Ls.)
  • VersR 1995, 487
  • BB 1995, 358
  • DB 1995, 583
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Thüringen, 04.10.1995 - 2 Sa 298/94

    Tarifvertrag: Abfindung - Ausschluss - Gleichbehandlungsgebot bei Ausscheiden

    Dies wäre - bezogen auf die vorliegende Problematik der Anknüpfung an einen gesetzlichen Rentenanspruch - etwa der Fall, wenn der Gesetzgeber geschlechtsneutral umfassende Sozialleistungen, etwa nach dem AFG, für die Zeit vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren zur Verfügung stellen würde und daneben als - faktisch nie genutzte, weil ökonomisch unsinnige, da gering dotierte - rein zusätzliche Verrentungsmöglichkeit z. B. für Frauen mit 60 Jahren vorsähe (z. B. nicht nach SGB, sondern nach Rentenrechtsüberleitungsvorschriften für die neuen Länder mit kleinen statischen Renten; so hat auch das BAG im Urteil vom 12.10.1994, DB 95, 583, 584, darauf hingewiesen, dass Art. 2 RÜG lediglich der Besitzstandswahrung dient und die dort vorgesehene Mindestaltersgrenze nicht als Regelaltersgrenze im Sinne der Übergangsvorschrift zu § 60 Abs. 1 BAT-O und damit ggf. das Arbeitsverhältnis beendend anzusehen ist).
  • BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 259/97
    Der Senat hat mit Urteilen vom 12. Oktober 1994 (7 AZR 703/93 - AP Nr. 2 zu § 60 BAT-O; - 7 AZR 967/93 - n.v.; - 7 AZR 350/94 - n.v.; - 7 AZR 452/94 - n.v.) entschieden, daß die Übergangsvorschrift zu § 60 BAT-O bereits mit dem Inkrafttreten des SGB VI im Beitrittsgebiet am 1. Januar 1992 gegenstandslos geworden ist und nicht mehr zu einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres führen konnte.
  • BAG, 25.01.1995 - 7 AZR 585/94

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze -

    Denn zu diesem Zeitpunkt konnten, wie der Senat bereits im Urteil vom 12. Oktober 1994 (- 7 AZR 703/93 -, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, die Übergangsvorschrift zu § 60 BAT-O und die Vorschrift der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Satz 7 zum Einigungsvertrag bereits deshalb nicht mehr zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, weil ihr zeitlicher Geltungsbereich abgelaufen war.
  • VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 24.04.1996 - RVG 4/95

    Ruhestandsbeginn

    Das BAG hat jedoch entschieden, daß seit dem 1.1.1992 (Inkrafttreten des Rentenüberleitungsgesetzes) weder der Einigungsvertrag noch die Vorschriften des BAT-0 zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Frauen zum Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, führen (Urteile vom 17.10.1994,7 AZR 703/93 -ZTR 1995, S. 130- und 7 AZR 452/94).
  • BAG, 25.01.1995 - 7 AZR 591/94
    Denn zu diesem Zeitpunkt konnten, wie der Senat bereits im Urteil vom 12. Oktober 1994 (7 AZR 703/93 -;, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, die Übergangsvorschrift zu § 60 BAT-O und die Vorschrift der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Satz 7 zum Einigungsvertrag bereits deshalb nicht mehr zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, weil ihr zeitlicher Geltungsbereich abgelaufen war.
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